Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit kommt ein Maklervertrag zustande. Bei Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (Mietanbot, Kaufvertrag) entsteht Provisionsanspruch in der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Höchstsätze, die Provision ist bei Vertragsabschluß fällig. Es gelten die Bestimmungen des Maklergesetzes BGBl. 262/1996 und der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler BGBl. 297/1996. Es gilt österreichisches Recht, Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens. Im Falle, dass uns nicht unmittelbar nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich oder mündlich mitgeteilt wird, dass Ihnen die vorgestellten Objekte bereits bekannt sind, erlauben wir uns hiermit festzuhalten, dass davon ausgegangen wird, dass der erstmalige Kontakt unstreitig durch unser Büro zustande gebracht wurde.
PROVISIONSVEREINBARUNG MIT DEM INTERESSENTEN
Aufgrund dieser Vereinbarung wird der Immobilienmakler für den Interessenten tätig und unterstützt ihn bei der Suche nach einer Immobilie. Für die Maklerdienstleistungen unseres Unternehmens wird bezugnehmend auf eine allfällige konkrete Anfrage und auch für zukünftige weitere Anfragen nachstehende Vereinbarung getroffen:
Dieser Maklervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsteilen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Grundes aufgekündigt werden. Die Aufkündigung hat keine Auswirkung auf jene Rechtsgeschäfte, für die der Makler bis zum Zeitpunkt der Aufkündigung bereits verdienstlich für den Interessenten tätig war, sofern das vermittelte Rechtsgeschäft (auch nach erfolgter Aufkündigung) zustande kommt.
Der Immobilienmakler kann kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein und ist als solcher tätig. Unser Unternehmen ist ermächtigt, bis auf Widerruf Objekte zu präsentieren.
Provisionsvereinbarung:
Für den Fall, dass der Interessent aufgrund der vertragsgemäßen, verdienstlichen Tätigkeit des Immobilienmaklers ein Objekt kauft oder mietet, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision in der nachstehend angeführten Höhe zu bezahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision entsteht im Erfolgsfall und wird mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts fällig.
Vermittlungsprovision:
Kauf: 3 % des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises inkl. Lasten zuzüglich 20 % USt
bzw.
Miete: 2 BMM = Bruttomonatsmietzinse (Gesamtzins ohne USt) zuzüglich 20 % USt
Für den Fall, dass der Interessent ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft (z.B. Kauf anstatt Miete) abschließt, verpflichtet er sich, an den Immobilienmakler eine Vermittlungsprovision zu zahlen, die nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen der Immobilienmaklerverordnung 1996 berechnet wird. Bei der Vermittlung von befristeten Mietverhältnissen wird für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses oder der Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis eine weitere Provision (Ergänzungsprovision) nach Maßgabe der Verlängerung in Höhe von 1 BMM zuzüglich USt vereinbart. Eine Ergänzungsprovision nach den jeweiligen Provisionshöchstbeträgen wird auch für den Fall vereinbart, dass nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes (zB zuerst Miete) über dasselbe Objekt ein weiteres Rechtsgeschäft (zB dann Kauf) abgeschlossen wird.
Besondere Provisionsvereinbarungen:
Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes wird auch für den Fall vereinbart:
– dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nicht zustande kommt (ohne beachtenswerten Grund wird ein für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlicher Rechtsakt überraschend unterlassen)
– dass der Auftraggeber (Interessent) die vom Immobilienmakler namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt.